Was ist Kurzzeitpflege?
Wenn Sie einen Angehörigen zu Hause pflegen, dann kennen Sie diesen Fall bestimmt: Es kann Situationen geben, in denen der Pflegebedürftige vorübergehend nicht zuhause versorgt werden kann. Genau für diesen Fall sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Kurzzeitpflege vor:
Von Kurzzeitpflege spricht man, wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit einer vollstationären Pflege bedarf. Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss oder soll.
Wann kann man Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen?
- Für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung (stationäre Krankenhausbehandlung, stationäre Rehabilitationsmaßnahme). Oft ist in solchen Situationen die häusliche Pflege noch nicht möglich, weil beispielsweise noch Umbaumaßnahmen notwendig sind oder ein Pflegedienst noch nicht sofort beginnen kann.
- Bei einem Urlaub oder einer sonstigen Verhinderung der Pflegeperson.
- Bei einer kurzfristigen erheblichen Verschlechterung der Pflegebedürftigkeit.
- In Krisenzeiten, z. B. wenn die Pflegepersonen komplett ausfallen.
Welche Voraussetzungen gelten für die Kurzzeitpflege?
Menschen mit einem Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Zuschüsse der Pflegekasse für eine Kurzzeitpflege. In einem solchen Fall ist die Kurzzeitpflege selbst zu bezahlen.
Anspruch auf Kurzzeitpflege haben alle anerkannt Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 sowie Menschen, die durch eine akute Erkrankung oder einen Unfall plötzlich pflegebedürftig sind und Kurzzeitpflege benötigen.
Welche Kostenzuschüsse gibt es für die Kurzzeitpflege?
Grundsätzlich setzen sich die Kosten für die stationäre Kurzzeitpflege wie folgt zusammen:
- Unterkunft und Verpflegung
- Investitionskosten (Instandhaltung etc.) und
- Pflegekosten
Die Pflegekassen bezuschussen die anfallenden Pflegekosten mit einem Pauschalbetrag von 1.854,00 Euro (pro Jahr). Zusätzlich kann der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege in Höhe von ebenfalls 1.685,00 Euro übertragen werden, sodass insgesamt 3.539,00 Euro für die Kurzzeitpflege zur Verfügung stehen.
Der monatliche Betreuungs- und Entlastungsbetrag von 131,00 Euro kann für die Kosten der Kurzzeitpflege verwendet werden.
Der Leistungsbetrag ist in allen Pflegegraden (Pflegegrad 2 bis 5) identisch hoch. Eine Staffelung der Leistungsbeträge nach Pflegegraden, wie dies bei anderen Pflegeleistungen der Fall ist, gibt es in der Kurzzeitpflege nicht.
Alle weiteren Kosten für Kurzzeitpflege müssen Pflegebedürftige aus eigener Tasche bezahlen. Wer finanziell nicht in der Lage ist, den Eigenanteil selbst zu zahlen, muss einen Antrag beim Sozialamt stellen- dieses springt dann für ihn ein. Sonderwünsche - wie zum Beispiel ein großes Einzelzimmer - müssen hingegen immer aus eigener Tasche bezahlt werden und erhöhen so den Eigenanteil.
Pflegebedürftige, für die der Pflegegrad 1 bestätigt wurde, haben keinen Anspruch auf die Kurzzeitpflege. Allerdings haben Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von 131,00 Euro monatlich. Dieser Entlastungsbetrag kann unter anderem für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
Kann Kurzzeitpflege steuerlich abgesetzt werden?
Unter Umständen können die Zusatzkosten einer Kurzzeitpflege als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Informieren Sie sich dazu bei Ihrem Finanzamt.
Wie beantrage ich einen Kurzzeitpflegeplatz?
Sehr häufig wird eine Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt benötigt. Wenden Sie sich in solch einem Fall am besten direkt an den Sozialdienst der jeweiligen Klinik. Die Mitarbeiter haben Erfahrung mit der Beantragung von Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt und helfen Ihnen gerne weiter. Die Sozialdienste verfügen über die notwendigen Anträge für Kurzzeitpflege bei den Pflegekassen oder, ohne Pflegegrad, bei den Krankenkassen.
Der Antrag bei der Pflegekasse muss gestellt werden, bevor Sie die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Die Einrichtung, die eine Kurzzeitpflege übernimmt, muss ausdrücklich von der Pflegekasse zugelassen sein. Die Kassen können Auskunft darüber geben, welche Häuser in Frage kommen und wie hoch die Kosten sind.
Broschüre zu den Leistungen der Pflegeversicherung
