Header_PzAL.jpg Foto: K. Börner / DRK-KV Calw e.V.

Stationäre Kurzzeitpflege Nagold - Wir sind für Sie da!

Kontaktieren Sie uns!

Weiterlesen

Sie befinden sich hier:

  1. Angebote
  2. Stationäre Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege

Ansprechpartner

Herr
Dawid Kwas

Tel: 07452 63104-300
dawid.kwas@drk-calw-sd.de

Mörikestraße 22
72202 Nagold

Das DRK bietet Ihnen in der Region seit Oktober 2020 - 24 Kurzzeitpflegeplätze in Nagold an. Im ehemaligen Getrud-Teufel-Seniorenzentrum nahmen wir im dortigen Neubau das "DRK-Pflegezentrum am Lemberg" in Betrieb. Parallel dazu werden wir in Calw auf dem neuen Klinik-Campus in unmittelbarer Nähe zu unserer Kreisgeschäftsstelle einen Neubau für eine weitere DRK-Kurzzeitpflege bauen, welche in 2023 fertiggestellt werden soll. Hier entstehen 30 weitere Kurzzeitpflegeplätze für die Region.

 

Wir helfen Ihnen und Ihren Angehörigen!

Der Bedarf an Kurzzeitpflegeplätzen nimmt ständig zu. Zum einen, da die Liegezeiten in den Krankenhäusern durch eine ständig verbesserte Versorgung immer weiter verkürzt wird. Oft sind ältere, früh entlassene Patienten jedoch noch nicht wieder so fit, dass sie direkt wieder in Ihre heimische Umgebung zurück können oder es sind noch bauliche Maßnahmen umzusetzen oder beispielsweise ein spezielles Pflegebett zu organisieren. Diese Zeit muss mit einem besonderen Angebot, der Kurzzeitpflege, überbrückt werden.

Zum anderen kommen pflegende Angehörige schnell an Ihre Belastungsgrenze und sind gezwungen, sich eine kurze Erholungspause zu nehmen. In diesem Fall kann der Angehörige, der nicht alleine und selbstständig zuhause bleiben kann, die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Diese Abwechslung ist oft auch für den zu Pflegenden eine gute Möglichkeit, sich aus dem Alltag zuhause herauszulösen.

Wir helfen Ihnen und Ihren Angehörigen beim Thema Kurzzeitpflege. Wir beraten Sie sehr gerne und versuchen gemeinsam mit Ihnen eine schnelle Lösung für Sie und Ihre Liebsten zu finden. Zögern Sie nicht und sprechen Sie uns an.

Kurzzeitpflege schnell erklärt!

  • Was ist Kurzzeitpflege?

    Wenn Sie einen Angehörigen zu Hause pflegen, dann kennen Sie diesen Fall bestimmt: Es kann Situationen geben, in denen der Pflegebedürftige vorübergehend nicht zuhause versorgt werden kann. Genau für diesen Fall sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Kurzzeitpflege vor:

    Von Kurzzeitpflege spricht man, wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit einer vollstationären Pflege bedarf. Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss oder soll.

  • Wann kann man Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen?
    • Für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung (stationäre Krankenhausbehandlung, stationäre Rehabilitationsmaßnahme). Oft ist in solchen Situationen die häusliche Pflege noch nicht möglich, weil beispielsweise noch Umbaumaßnahmen notwendig sind oder ein Pflegedienst noch nicht sofort beginnen kann.
    • Bei einem Urlaub oder einer sonstigen Verhinderung der Pflegeperson.
    • Bei einer kurzfristigen erheblichen Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit.
    • In Krisenzeiten, z. B. wenn die Pflegepersonen komplett ausfallen.
  • Wie lange kann man Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen?

    Die Kurzzeitpflege ist auf eine Dauer von 8 Wochen (56 Tage) im Jahr beschränkt. Für diese Zeit übernehmen die Pflegekassen die Kosten einer stationären Unterbringung. Kurzzeitpflege findet immer in einer stationären Pflegeeinrichtung statt.

  • Welche Voraussetzungen gelten für die Kurzzeitpflege?

    Menschen mit einem Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Zuschüsse der Pflegekasse für eine Kurzzeitpflege. In einem solchen Fall ist die Kurzzeitpflege selbst zu bezahlen.

    Anspruch auf Kurzzeitpflege haben alle anerkannt Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 sowie Menschen, die durch eine akute Erkrankung oder einen Unfall plötzlich pflegebedürftig sind und Kurzzeitpflege benötigen.

  • Welche Kostenzuschüsse gibt es für die Kurzzeitpflege?

    Grundsätzlich setzen sich die Kosten für die stationäre Kurzzeitpflege wie folgt zusammen:

    • Unterkunft und Verpflegung
    • Investitionskosten (Instandhaltung etc.) und
    • Pflegekosten

    Die Pflegekassen bezuschussen die anfallenden Pflegekosten mit einem Pauschalbetrag von 1.612 Euro (pro Jahr). Zusätzlich kann der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege in Höhe von ebenfalls 1.612,00 Euro übertragen werden, sodass insgesamt 3.224,00 Euro für die Kurzzeitpflege zur Verfügung stehen.

    Im Umkehrschluss können ungenutzte Kurzzeitpflegezeiten auch für Verhinderungspflege verwendet werden. Allerdings kann hier nur der halbe Betrag aus der Kurzzeitpflege angesetzt werden. Es gibt sich also ein Höchstbetrag von 2.418 Euro. Zusammengefasst: Es lohnt sich, diese beiden Formen der Pflege zu kombinieren!

    Zudem können Kosten durch zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen aufgestockt werden. Für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen erhalten Pflegebedürftige einen monatlichen Betrag in Höhe von 125 Euro. Diese Beträge können im Rahmen einer Kurzzeitpflege für die Unterbringungskosten verwendet werden.

    Der Leistungsbetrag ist in allen Pflegegraden (Pflegegrad 2 bis 5) identisch hoch. Eine Staffelung der Leistungsbeträge nach Pflegegraden, wie dies bei anderen Pflegeleistungen der Fall ist, gibt es in der Kurzzeitpflege nicht.

    Pflegegeld wird bei der Kurzzeitpflege für den Pflegebedürftigen bis zu vier Wochen lang in halber Höhe weiter ausgezahlt.

    Alle weiteren Kosten für Kurzzeitpflege müssen Pflegebedürftige aus eigener Tasche bezahlen. Wer finanziell nicht in der Lage ist, den Eigenanteil selbst zu zahlen, muss einen Antrag beim Sozialamt stellen- dieses springt dann für ihn ein. Sonderwünsche - wie zum Beispiel ein großes Einzelzimmer - müssen hingegen immer aus eigener Tasche bezahlt werden und erhöhen so den Eigenanteil.

    Pflegebedürftige, für die der Pflegegrad 1 bestätigt wurde, haben keinen Anspruch auf die Kurzzeitpflege. Allerdings haben Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 Euro monatlich. Dieser Entlastungsbetrag kann unter anderem für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden.

  • Was ist Verhinderungspflege?

    Neben der Kurzzeitpflege, die Bedürftige bis zu 56 Tage im Jahr in Anspruch nehmen können, steht Pflegebedürftigen der zusätzlich eine sog. Verhinderungspflege oder Ersatzpflege zu. Der Unter-schied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege gestaltet sich wie folgt:

    Im Gegensatz zur Kurzzeitpflege wird Verhinderungspflege zu Hause geleistet. Dabei werden Sie als pflegender Angehöriger durch eine Ersatzperson vertreten, die entweder tage- oder stundenweise angefordert werden kann. Dafür kommen Angehörige, Bekannte oder professionelle Pflegekräfte in Frage. Sie ist auch außerhalb der häuslichen Umgebung in einer Pflegeeinrichtungen möglich.

    Verhinderungspflege wird im Gegensatz zur Kurzzeitpflege bis zu sechs Wochen im Jahr bezu-schusst, dafür gibt es einen Pauschalbetrag von 1.612 Euro.

    Anders als bei der Kurzzeitpflege wird Verhinderungspflege nur gewährt, wenn Sie als Pflegender davor bereits sechs Monate im Einsatz waren.

    Wird die Verhinderungspflege von Verwandten ersten und zweiten Grades übernommen, zahlen die Pflegekassen maximal das 1,5-fache des Pflegegeldes aus. Geht die Ersatzpflege mit Verdienstaus-fällen einher, gibt es bis zu 1.612 Euro.

  • Kann Kurzzeitpflege steuerlich abgesetzt werden?

    Unter Umständen können die Zusatzkosten einer Kurzzeitpflege als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Informieren Sie sich dazu bei Ihrem Finanzamt.

  • Wie beantrage ich einen Kurzzeitpflegeplatz?

    Sehr häufig wird eine Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt benötigt. Wenden Sie sich in solch einem Fall am besten direkt an den Sozialdienst der jeweiligen Klinik. Die Mitarbeiter haben Erfahrung mit der Beantragung von Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt und helfen Ihnen gerne weiter. Die Sozialdienste verfügen über die notwendigen Anträge für Kurzzeitpflege bei den Pflegekassen oder, ohne Pflegegrad, bei den Krankenkassen.

    Der Antrag bei der Pflegekasse muss gestellt werden, bevor Sie die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Die Einrichtung, die eine Kurzzeitpflege übernimmt, muss ausdrücklich von der Pflegekasse zugelassen sein. Die Kassen können Auskunft darüber geben, welche Häuser in Frage kommen und wie hoch die Kosten sind.

  • Broschüre zu den Leistungen der Pflegeversicherung

    Broschüre zu den Leistungen der Pflegeversicherung

    Broschüre des Bundesgesundheitsministeriums zu den Leistungen der Pflegeversicherung ab 2017
    Broschüre des Bundesgesundheitsministeriums